JudikaturJustizRS0012024

RS0012024 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1967

Die Möglichkeit der Trennung oder Absonderung iS des § 415 ABGB ist nicht schon dann anzunehmen, wenn sie physisch denkbar ist. Wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre oder eine unverhältnismäßige Wertverminderung bewirken würde, ist vielmehr eine Unmöglichkeit der Trennung anzunehmen.