JudikaturJustizRS0011887

RS0011887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 1989

Ob der Fruchtnießer die von ihm geernteten Früchte verkauft oder selbst ( mit seiner Familie ) verbraucht, macht keinen Unterschied; auch im letzteren Fall hat er einen Ertrag. Bei Berechnung des reinen Ertrages im Sinne des § 512 ABGB ist dann der Geldbetrag einzusetzen, den der Dienstbarkeitsberechtigte bei Veräußerung der Früchte erzielt hätte. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn der Fruchtgenießer das dienende Gebäude, anstatt es zu vermieten, selbst bewohnt; dann muß eben als Ertrag der erzielbare Mieterlös veranschlagt werden.