RS0011634 – OGH Rechtssatz
RS0011634 – OGH Rechtssatz
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Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe. Auch bei der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung handelt es sich nicht um eine allgemeine Umkehrung der Beweislast, sondern nur um besondere Fälle zu berücksichtigender Beweisschwierigkeiten, doch ist der Kläger jedenfalls insofern von seiner Beweispflicht nicht befreit, als ihm die Beweisführung oder das Anbieten von Bescheinigungsmitteln den Umständen nach zugemutet werden kann. Der Kläger (gefährdete Partei) muss somit auch in Fällen der Superlativwerbung zu der ihm zumutbaren Aufklärung beitragen.