JudikaturJustizRS0011564

RS0011564 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2012

Derjenige, der in der eigenen Wand (eines an der Grundgrenze stehenden Gebäudes) Fenster herstellt, ohne damit (etwa durch nach außen aufgehende Fensterflügel) unmittelbar auf den fremden Luftraum einzuwirken, greift noch nicht in die Rechtssphäre seines Nachbarn ein, sondern macht nur von dem Recht Gebrauch, sein eigenes Grundstück nach seiner Willkür zu benützen (§ 362 ABGB). Er bringt mit einer solchen Handlungsweise kein Verbot zum Ausdruck, dass der Nachbar etwas, was ihm sonst zu tun freistünde, zu unterlassen habe.

Entscheidungen
6