RS0011561 – OGH Rechtssatz
RS0011561 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei einer Dienstbarkeit, bei der das dienende Grundstück nicht verbaut werden darf, begründet es keine Verletzung des Rechtes des herrschenden Grundstückes, wenn die auf dem dienenden Grundstück gepflanzten Bäume so hoch werden, daß sie dem herrschenden Grundstück die Aussicht verwehren - es sei denn, daß eine Verpflichtung hiezu vertraglich bedungen wurde.