JudikaturJustizRS0011451

RS0011451 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2000

Das zurücktretende Recht rückt bei Wegfall des vortretenden wieder in seinen früheren Rang ein. Die Vorrangeinräumung wirkt relativ. Der zurücktretende Gläubiger tritt zur zugunsten des vortretenden, nicht aber auch zugunsten eines Zwischenhypothekars oder des Liegenschaftseigentümers zurück.

Entscheidungen
3