JudikaturJustizRS0011450

RS0011450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1980

Gemäß § 464 ABGB fällt der Erlös nicht etwa, wie aus dem ungenauen Wortlaut des Gesetzes geschlossen werden könnte, dem persönlichen Schuldner, sondern dem Eigentümer des Pfandes zu.