JudikaturJustizRS0011432

RS0011432 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1987

Haftet eine Hypothek auf einer mehreren Miteigentümern gehörigen Liegenschaft, so bestehen Verhältnisse, die jenen der Simultanhypothek nahekommen. Der Gläubiger kann einen Miteigentümer aus der Haftung entlassen, er kann volle Befriedigung aus einem der Anteile begehren, es kann aber auch zur Aufteilung der Totalhypothek auf die einzelnen Miteigentumsanteile kommen. Daher kann die Verpflichtung eines Quoteneigentümers, eine Hypothek vorbehaltlos löschen zu lassen, angemerkt werden.

Entscheidungen
5