JudikaturJustizRS0011320

RS0011320 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1993

Die Verkehrsfähigkeit setzt voraus, daß eine Verwertung zur Befriedigung des Gläubigers möglich ist. Werden unverwendbare Sachen, wie Diplom, Zeugnisse, Pässe udgl. ( hier: Typenschein ) 2verpfändet" oder "sicherungsübereignet". so entsteht kein Pfandrecht oder Sicherungseigentum. Der Zweck des Geschäftes geht hier, dem Gläubiger eine Art Zurückbehaltungsrecht einzuräumen, vermöge dessen er befugt ist, diese Sachen, an deren Ausfolgung dem Schuldner sehr gelegen ist, bis zur Befriedigung seiner Forderung zurückzuhalten.

Entscheidungen
2