Spruch § 418 ABGB ist nur auf Bauwerke von selbständiger Bedeutung anzuwenden. Es gilt auch für Grenzüberbauten; in diesem Fall wird der Nachbar, wenn er sich seines Rechtes nicht verschwiegen hat, Eigentümer jenes Teiles des Gebäudes, der in sein Grundstück hineinragt. - Ein Anspruch auf Entfernung des Ba…
Text Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. 1165/7, EZ 968 der KG O. Das östlich daran angrenzende Grundstück Nr. 1172/5, EZ 980 derselben Katastralgemeinde, steht hingegen je zur Hälfte im Eigentum der Beklagten. Mit ihrer Vorderfront grenzen die Grundstücke der Streitteile an die…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Ob die strittigen Bauwerke teilweise auf dem Grund der Kläger errichtet worden sind, ist ausschließlich nach dem im seinerzeitigen Teilungsplan vorgesehenen Grenzverlauf zu beurteilen. Ohne Bedeutung ist hingegen, daß im Hinblick auf die in westlicher Richtung erfolgte Verschieb…