RS0011069 – OGH Rechtssatz
RS0011069 – OGH Rechtssatz
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Redlicher Bauführer im Sinne des § 418 ABGB ist nicht nur der redliche Besitzer des Grundes, sondern auch der Bauführer, der in der irrigen Voraussetzung der Zustimmung des Grundeigentümers gebaut hat. Darunter kann nur ein Irrtum des Bauführers über die vom Grundeigentümer eingeräumte Befugnis, für sich selbst ein Haus zu bauen, verstanden werden.