JudikaturJustizRS0010631

RS0010631 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2020

Bei Beurteilung der Frage, ob die Immission ortsüblich ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an. Es ist daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung, seit wann die Immission vorkommt oder ob die Kläger bei Erwerb ihres Grundstücks bereits mit ihr rechnen mussten. Dies wäre nur dann beachtlich, wenn es sich um eine Immission handelt, deren Ursache für den Charakter der Umgebung von Bedeutung ist. Bei einer Tennisanlage mit nur vier Spielplätzen kann aber nicht gesagt werden, dass sie den Charakter der Umgebung prägt.

Entscheidungen
4