JudikaturJustizRS0010603

RS0010603 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2019

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch steht nur dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft und dem dinglich Berechtigten (zum Beispiel Fruchtnießer) zu.

Entscheidungen
15