JudikaturJustizRS0010599

RS0010599 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2013

Beim Erwerb eines an einen natürlich gewachsenen Konglomeratfelsen grenzenden Grundstücks ist objektiv erkennbar, dass Einwirkungen durch herabfallendes Gestein auf die Dauer nicht auszuschließen sind. Der Erwerber hat damit die Unzukömmlichkeiten auf sich genommen, die mit dem Erwerb einer an einen Konglomeratfelsen angrenzenden Liegenschaft verbunden sind. Er kann vom Eigentümer der Nachbarliegenschaft ( Felsen ) nur zumutbare Vorkehrungen gegen Schäden durch herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste begehren.

Entscheidungen
4