RS0010484 – OGH Rechtssatz
RS0010484 – OGH Rechtssatz
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Wenn die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift auch schadenersatzpflichtig machen kann, gibt der dem öffentlichen Rechte angehörige, im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit zustehende Anspruch auf Unterlassung der Übertretung solcher Vorschiften für sich allein dem Einzelnen, der an ihrer Einhaltung interessiert ist, noch keinen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch (Belästigung eines Mieters durch Kohleabladen bei einem anderen Mieter). (3 Ob 195, 196/57).