RS0010328 – OGH Rechtssatz
RS0010328 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wer in Ausübung der Selbsthilfe dem Beschädiger seines Eigentums zwecks Identifizierung einen Gegenstand wegnimmt und diesen bei der Polizei erlegt, kann nicht mit der Eigentumsklage auf dessen Herausgabe belangt werden.