JudikaturJustizRS0010328

RS0010328 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 1923

Wer in Ausübung der Selbsthilfe dem Beschädiger seines Eigentums zwecks Identifizierung einen Gegenstand wegnimmt und diesen bei der Polizei erlegt, kann nicht mit der Eigentumsklage auf dessen Herausgabe belangt werden.