RS0010318 – OGH Rechtssatz
RS0010318 – OGH Rechtssatz
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Der Liegenschaftseigentümer, der befürchtet, daß durch den Einsturz der Grenzmauer des Nachbars sein Grund beschädigt werden könnte, kann den Nachbar nicht auf Vornahme von Vorkehrungen zur Verhütung des Einsturzes klagen.