JudikaturJustizRS0010060

RS0010060 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 1983

Die bei der Wertvermittlung schätzbarer Sachen des § 303 ABGB vorzunehmende Vergleichung bedeutet nicht, daß die zu bewertende Sache nur zu solchen Stücken in Beziehung gesetzt werden dürfe, bei denen alle oder doch die wesentlichen preisbestimmenden Faktoren sowohl richtungsmäßig ( mindernd oder erhöhend ) als auch gewichtmäßig gleich wären. Die gebotene Vergleichung fordert eine möglichst vollständige Erfassung aller konkret wirksamen preisbildenden Umstände der zu bewertenden Sache und die Bestimmung ihrer Einflüße auf den in Währungseinheiten ( § 304 ABGB ) auszudrückenden Wert.