JudikaturJustizRS0009976

RS0009976 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1934

Darauf, daß sich die Maschine zur Zeit, als das Pfandrecht erworben wurde, bereits auf der Liegenschaft befunden habe, kommt es nicht an. In dem Falle, in dem eine grundbücherliche Anmerkung des Eigentumsvorbehaltes nach der Aufstellung der Maschine eingetragen wurde, hat der Vorbehalt nur gegenüber den Pfandgläubigern Wirksamkeit, die ihr Pfandrecht erst nach dem Vollzuge der Eintragung erworben haben.