JudikaturJustizRS0009974

RS0009974 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 1956

Die Anmerkung des Maschineneigentums kann nur dann absolute Wirkung äußern, wenn sie schon zur Zeit der Einbringung der Maschinen oder noch vor diesem Zeitpunkt erwirkt wird. Wenn die Anmerkung erst in einem späteren Zeitpunkt erwirkt wird, kann sie nur gegen die nach der Eintragung bzw dem Zeitpunkt des Einganges des Grundbuchsgesuches beim Grundbuchsgerichte erworbenen bücherlichen Rechte wirksam werden.