JudikaturJustizRS0008713

RS0008713 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Der Gesetzgeber kann bei Erlassung eines neuen Gesetzes die Rückwirkung ausdrücklich anordnen (JBl 1930 S 147). Diese muss sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben.

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