JudikaturJustizRS0008641

RS0008641 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 2002

Der Zuschlag ist bei unbeweglichen (nicht jedoch bei beweglichen!) Sachen mit Beschluß zu erteilen, der jedoch nicht den Übergang des Eigentums, sondern nur die Feststellung darüber bedeutet, daß und zu welchem Preis der Kaufvertrag über die feilgebotene Sache zustandegekommen ist; im Fall des Vorbehalts der Genehmigung muß mit der Erteilung des Zuschlags bis zum Ablauf der Vorbehaltsfrist zugewartet werden. Auch die Versagung des Zuschlags und damit das Nichtzustandekommen des Kaufes muß durch Beschluß festgestellt werden.

Entscheidungen
5