JudikaturJustizRS0008560

RS0008560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1989

Nach § 241 Abs 2 AußStrG idF des Sachwaltergesetzes sind, nur "erforderlichenfalls" mehrere Sachverständige zu bestellen. In der Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kann schon aus diesem Grund kein Verfahrensverstoß, geschweige denn ein solcher vom Range einer Nichtigkeit gesehen werden.