RS0008460 – OGH Rechtssatz
RS0008460 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Anweisung der Vermögensübergabe des in den Händen des Vormundes befindlichen Vermögens nach § 217 Abs 1 AußStrG hat in vollstreckbarer Form zu erfolgen.
RS0008460 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Anweisung der Vermögensübergabe des in den Händen des Vormundes befindlichen Vermögens nach § 217 Abs 1 AußStrG hat in vollstreckbarer Form zu erfolgen.