Text Begründung: Mit Beschluß vom 22.Dezember 1983 (ON 146) wurde über Antrag beider erbserklärter Erben Dr.Hans W***, Rechtsanwalt, Wien 1, Opernring 23, zum Verlassenschaftskurator bestellt. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte unter anderem auch die Geltendmachung von Honorarforderungen des Erblassers, …
Rechtliche Beurteilung Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Christa K*** ist ohne Beschränkung auf die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG zulässig. Fällt nämlich das Erstgericht - wie hier - eine Sachentscheidung und weist das Rekursgericht den Antrag dagegen aus formellen Gründen zu…