Spruch Zur Voraussetzung des § 127 Abs. 2 AußstrG. ist es nicht notwendig, daß die Verwaltung des Nachlasses mittels einer ausdrücklichen gerichtlichen Verfügung übertragen wird; es reicht vielmehr hin, wenn einem der Streitteile tatsächlich mit stillschweigender Zustimmung des Abhandlungsgerichtes die Bes…
Text Zum Nachlaß nach Ludwig K. gab dessen Witwe auf Grund eines kundgemachten Testamentes die Erbserklärung ab. Die erblasserischen Brüder stützten ihre Erbserklärung auf ein angeblich vorhandenes, jedoch nicht auffindbares Testament. Das Verlassenschaftsgericht wies die Brüder des Erblassers an, ihre …
Rechtliche Beurteilung Begründung: Die Witwe verwaltete bis zur Todeserklärung und auch seither die Verlassenschaft. Da ihr das Gericht die Verwaltung nicht abgenommen hat, hat es der Fortdauer der Verwaltung stillschweigend zugestimmt. Es ist nicht nötig, daß die Verwaltung des Nachlasses mittels einer ausdrücklichen ge…