JudikaturJustizRS0008055

RS0008055 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2005

Zur Voraussetzung des § 127 Abs 2 AußStrG ist es nicht notwendig, daß die Verwaltung des Nachlasses mittels einer ausdrücklichen gerichtlichen Verfügung übertragen wird, es reicht vielmehr hin, wenn einem der Streitteile tatsächlich die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen wird.

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