JudikaturJustizRS0007945

RS0007945 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 1931

Zum Erbrechtsausweis gem § 123 AußStrG reicht es aus, daß der äußeren Form des Testamentes genügt ist. Auf die innere Form, insbesondere auf die Frage, ob ein Wille, letztwillig zu erklären, vorhanden war, hat sich der Richter im Außerstreitverfahren nicht einzulassen.