RS0007885 – OGH Rechtssatz
RS0007885 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn in den eidesstättigen Vermögensbekenntnissen hinsichtlich der Aktiven von den Miterben widersprechende Angaben gemacht werden, so sind vom Verlassenschaftsgericht beide eidesstättige Vermögensbekenntnisse der Abhandlung zugrunde zu legen, somit auch die Aktiven, die nur in einem Bekenntnis aufscheinen.