JudikaturJustizRS0005603

RS0005603 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 1994

Nur eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht entzieht aber einer beantragten einstweiligen Verfügung auch ihre Grundlage im Sinne des § 399 Abs 1 Z 4 EO.

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3