JudikaturJustizRS0005291

RS0005291 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2022

Ein schwer wieder gutzumachender Schaden ist noch kein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO; von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution im Sinne des § 1323 ABGB) überhaupt nicht oder doch nur mit größten Schwierigkeiten und unter Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten möglich wäre und der Nachteil auch in seinen Auswirkungen nicht oder nur zum geringen Teil beseitigt werden könnte.

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15