RS0004231 – OGH Rechtssatz
RS0004231 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der betreibende Gläubiger kann trotz Bestandes eines zwangsweisen Afterpfandrechtes ob der vollstreckbaren Forderung die Exekution auf Grund eines früher erlangten Exekutionstitels wider den Verpflichteten auch ohne ausgewiesene Zustimmung des Afterpfandgläubigers führen, falls dieser keine Überweisung der Forderung erwirkt hat.