JudikaturJustizRS0004231

RS0004231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1936

Der betreibende Gläubiger kann trotz Bestandes eines zwangsweisen Afterpfandrechtes ob der vollstreckbaren Forderung die Exekution auf Grund eines früher erlangten Exekutionstitels wider den Verpflichteten auch ohne ausgewiesene Zustimmung des Afterpfandgläubigers führen, falls dieser keine Überweisung der Forderung erwirkt hat.