RS0004225 – OGH Rechtssatz
RS0004225 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das exekutive Pfandrecht an einer bücherlich sichergestellten Forderung wird durch die Eintragung in das öffentliche Buch und nicht etwa erst durch die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner erworben.