JudikaturJustizRS0004225

RS0004225 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1935

Das exekutive Pfandrecht an einer bücherlich sichergestellten Forderung wird durch die Eintragung in das öffentliche Buch und nicht etwa erst durch die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner erworben.