RS0004092 – OGH Rechtssatz
RS0004092 – OGH Rechtssatz
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Falls ein Gericht als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, dass ein bei ihm erliegender Betrag (gleichgültig ob als Sicherheitsleistung gem § 33 Abs 2 EO oder aus einem anderen Rechtsgrund zugunsten eines Überweisungsgläubigers gepfändet und überwiesen wurde, hat es vor Beschlussfassung über die Ausfolgung die Wirksamtkeit der Pfändung zu prüfen, jedoch nur insoweit, als ihm diese Prüfung im Rahmen seiner Stellung als Drittschuldner obliegt (vgl Herrer-Berger-Stix Komm EO 4. Aufl, 2294, SZ 14/64 ua), zumal die Ausfolgung keinen Akt des Exekutionsvollzuges darstellt (vgl SZ 29/35 ua).