Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.414,72 S (darin 219,52 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit Beschluß vom 17. September 1986 bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck der Klägerin zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 36.660 S sA die Exekution gegen die Verpflichtete Christine A*** durch Pfändung und Überweisung der Bezüge, die ihr auf Grund ihres Ar…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob durch eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses das exekutive Pfandrecht an der Entgeltforderung des Verpflichteten erlischt, eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG ist, zu welcher eine Rechtspr…