JudikaturJustizRS0003984

RS0003984 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2017

Außerhalb der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG ist die Pfändung aller auch erst künftig fällig werdenden Forderungen an Mietzinsen oder Kautionen gem § 299 Abs 1 EO möglich.

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