JudikaturJustizRS0003789

RS0003789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 1983

Einverleibte Ausgedinge, wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, sind im Grundbuch nicht zu löschen, wohl aber ist die Veränderung anzumerken, daß zu Befriedigung ein Deckungskapital angelegt wurde, dessen Zinsen dem Ersteher zufließen. Damit ist für jedermann im Grundbuch das wahre Rechtsverhältnis ersichtlich, ohne daß der Ersteher ungebührlich beschwert wäre.

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2