JudikaturJustizRS0003690

RS0003690 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Dezember 1925

Der Übernehmer ist an sein Anbot gem § 271 EO nicht mehr gebunden, wenn vor der Übernahme der gepfändeten Sachen über den Verpflichteten das Ausgleichsverfahren eröffnet und das Verwertungsverfahren nach § 12 AO eingestellt wurde.