Spruch Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Meistbotsverteilungsbeschluß, der in seinen übrigen Punkten unberührt bleibt, in folgenden Punkten wie folgt abgeändert und ergänzt wird: "....... II. Aus diese…
Text Begründung: Die Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Verpflichteten EZ 1297 KG O***** wurde zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der führenden betreibenden Partei aufgrund des vollstreckbaren Notariatsakts des Notars Dr.Johannes F*****, N*****, vom 26.3.1990, GZ 3155, von S 100.000…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist teilweise berechtigt. Nach § 210 EO sind jene Ansprüche, die sich nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden…