JudikaturJustizRS0003104

RS0003104 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Aus § 210 Abs 1 EO ergibt sich, dass andere Beweismittel, zB Zeugenaussagen, nicht zugelassen sind.

Entscheidungen
16