JudikaturJustizRS0002868

RS0002868 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1989

Nach der im Versteigerungsverfahren anzuwendenden Spezialbestimmung des § 134 Abs 3 EO iVm § 101 EO darf das Buchgericht - wenn es der Meinung ist, das Versteigerungsverfahren wäre wegen des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes undurchführbar - die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht ablehnen. Es hat vielmehr die begehrte Anmerkung vorzunehmen und sich darauf zu beschränken, das Exekutionsgericht - wie in den §§ 134 Abs 3 und 136 Abs 4 EO vorgesehen - vom Bestehen des vermeintlichen bücherlichen Hindernisses zu verständigen. Diese hätte dann zu entscheiden gehabt, ob das Hindernis zu beheben oder das Verfahren einzustellen ist.