RS0002409 – OGH Rechtssatz
RS0002409 – OGH Rechtssatz
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Der in § 81 Z 4 EO und Art V Abs 2 lit b des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200, aufgenommene Vorbehalt des ordre public ist nur dort anzuwenden, wo die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist und darf keinesfalls dazu führen, eine Überprüfung des ausländischen Titels in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung von Grund auf durchzuführen.