JudikaturJustizRS0002322

RS0002322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Fehlt es an der gem § 79 EO erforderlichen Verbürgung der Gegenseitigkeit, so rechtfertigt sebst der etwaige Nachweis, daß österrische Exekutionstitel in anderen Staat vollstreckt werden, nicht eine Exekutionsbewilligung im Inland.

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