Spruch Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass er lautet: „Die am 9. 8. 2013 erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 27. 6. 2013, AZ 1 Ob 89/13i, wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten seines Antrags se…
Text Begründung: Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. 3. 2013, GZ 6 Nc 1/13t 3, mit dem es die Ablehnung mehrerer Richter dieses Gerichts abgewiesen hatte, mit Beschluss vom 27. 6. 2013, AZ 1 Ob 89/13i, nicht Folge. Der Kläger wurde z…
Rechtliche Beurteilung 1. Dass nach der ständigen Rechtsprechung über offenkundig rechtsmissbräuchliche Ablehnungen nicht formell entschieden werden muss (RIS Justiz RS0046015), hat der Oberste Gerichtshof dem Kläger in vorangegangenen Entscheidungen bereits mehrfach dargelegt (1 Ob 206/12v; 1 Ob 89/13i; zuletzt 1 Ob 191…