JudikaturJustizRS0001557

RS0001557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2015

Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO ist nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen. In diesem Verfahren sind auch allenfalls strittige, nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen.

Entscheidungen
9