RS0001553 – OGH Rechtssatz
RS0001553 – OGH Rechtssatz
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Die Frage, ob sich erwarten oder nicht erwarten läßt, daß die "Durchführung der Exekution" einen deren Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird (§ 39 Abs 1 Z 8 EO), kann vorher niemals mit apodiktischer Sicherheit beantwortet werden, es ist daher in jedem Fall nur eine gewissenhafte Prognose möglich. Gerade bei Verwertung von Bestandrechten kommt es hiebei besonders auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.