Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die rekursgerichtliche Entscheidung wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die Kosten der betreibenden Partei für den Revisionsrekurs werden mit S 18.055,80 (darin enthalten S 3.009,30 USt) bestimmt.…
Text Begründung: Mit Beschluß vom 29.11.1990 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,456.614,34 sA gegen die verpflichtete Partei die Exekution durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes ob dem für die verpflichtete Partei auf de…
Rechtliche Beurteilung Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Die Pfändung des bücherlich eingetragenen Fruchtnießungsrechtes erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechtes (SZ 46/17; GlUNF 4271; Heller-Trenkwalder3 1184 f; Rechberger-Simotta Exekution…