JudikaturJustizRS0001516

RS0001516 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO ist die Exekution einzustellen, wenn sich nicht erwarten läßt, daß der Erlös den Betrag der Exekutionskosten übersteigen werde, gleichgültig, wem der Erlös zukommt.

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