JudikaturJustizRS0001202

RS0001202 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2012

Die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung hindert nicht, nachträglich vom Bewilligungsgericht unbeachtet gelassene Umstände wahrzunehmen, aus denen sich, etwa wegen eines bestehenden Exekutionsverbotes nach der KO oder AO, die Unzulässigkeit der Exekution ergibt, und dann gem § 39 Abs 1 Z 2 EO mit der Einstellung der Exekution vorzugehen.

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