Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 11.158,65 S bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 927,15 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) zu ersetzen.…
Text Begründung: Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 19.6.1984, 8 E 8430/84, wurde zugunsten der beklagten Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung an Versicherungsbeiträgen von 573.069,88 S samt Verzugszinsen von 6.269,01 S und Kosten von 2.896,69 S, zusammen 582.235,58 S, wider die klagende…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig. § 528 Abs.2 ZPO bezieht sich nämlich nur auf Rekurse gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, nicht auf Entscheidungen des Berufungsgerichtes, auf welche die Sondernorm des § 519 ZPO anzuwenden ist. Da die Voraus…