RS0001072 – OGH Rechtssatz
RS0001072 – OGH Rechtssatz
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Zur Beendigung der Exekution kommt es, wenn der betreibende Gläubiger durch den Vollzug der bewilligten Exekutionsmittel befriedigt wurde. Im Gegensatz hiezu bedeutet Einstellung der Exekution deren Abschluß kraft Gerichtsverfügung iS § 39 Abs 1 EO.