JudikaturJustizRS0001072

RS0001072 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2004

Zur Beendigung der Exekution kommt es, wenn der betreibende Gläubiger durch den Vollzug der bewilligten Exekutionsmittel befriedigt wurde. Im Gegensatz hiezu bedeutet Einstellung der Exekution deren Abschluß kraft Gerichtsverfügung iS § 39 Abs 1 EO.

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8