JudikaturJustizRS0000667

RS0000667 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 1998

1. Stimmen die Bezeichung der im Exekutionsverfahren in Anspruch genommenen Person und des Schuldners nach dem Wortlaut des Exekutionstitels nicht überein, kann eine Exekution nur dann bewilligt werden, falls dessen ungeachtet im konkreten Fall keine Bedenken gegen die Wesensgleichheit dieser Person bestehen.

2. Unklarheiten in dieser Hinsicht gehen stets zu Lasten der betreibenden Partei.

3. Die betreibende Partei hat entweder die Wesensgleichheit nachzuweisen, oder den Exekutionstitel im Titelverfahren entsprechend berichtigen bzw ergänzen zu lassen.

Entscheidungen
8