JudikaturJustizRS0000505

RS0000505 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1965

Schuldet der Verpflichtete Unterhalt in einem Bruchteil mehrerer Bezüge, so ist bei Feststellung der Forderung gemäß § 10 a EO stets von der Höhe der Bezüge auszugehen. Auf eine vermehrte Steuerbelastung wegen eines Steuerausgleiches ist in diesem Verfahren nicht Bedach zu nehmen. Sache des Verpflichteten ist es, in solchen Fällen eine Änderung des Titels zu erreichen.